Satzung des Vereins busFaktor()

Stand: 15.09.2020

§ 1 Der Verein

  1. Der Verein führt den Namen busFaktor(). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
  3. Der Verein ist in Deutschland aktiv und kooperiert global.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist politisch neutral.
  6. Der Verein kann Untergliederungen errichten.
  7. Unsere Werte sind Demokratie, Transparenz, Vielfalt, Offenheit und Gleichberechtigung

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung, der Volksbildung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Bildung, der Volksbildung, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und dem Nutzen der Allgemeinheit.
  3. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Umsetzung und Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel verwirklicht werden:

  1. Entwicklung und Verbreitung von freier und Open Source Software zur Nutzung durch gemeinnützige Organisationen
  2. Veröffentlichung von Quellcode als Referenz- und Lernmaterial
  3. Veröffentlichung von Anleitungen und Lerninhalten zur Softwareentwicklung und -bereitstellung, z.B. in Git-Repositories
  4. Bereitstellung von Software und technische Unterstützung für gemeinnützige Organisationen, z.B. durch Beratung
  5. öffentliche Aufklärung über Themen des Datenschutzes und der Informationssicherheit, z.B. in Form von Blogartikeln
  6. Erfahrungsaustausch und Wissensvermittlung im Rahmen von öffentlich zugänglichen Videokonferenzen zum gemeinsamen Programmieren (Pair-Programming) an freien Softwareprojekten
  7. Teilnahme an Treffen und öffentlichen Informationsveranstaltungen

§ 4 Formen der Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Einvernehmen mit dem Vorstand an der selbstständigen Planung und Durchführung einer Initiative gemäß der §§ 2 und 3 beteiligt ist. Die aktive Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in der Teilnahme an Initiativen gemäß der §§ 2 und 3.
  2. Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist nicht mehr als aktiv anzusehen, wenn diese länger als 4 Monate nicht mehr an den Aktivitäten des Vereins teilgenommen hat. Über die weitere Mitgliedschaft entscheidet in solch einem Fall der Vorstand.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das Ziel des Vereins gemäß §§ 2 und 3 unterstützt. Die fördernde Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in der finanziellen und materiellen Unterstützung der Vereinsarbeit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Fördernde Mitglieder haben das Recht, Initiativen vorzuschlagen und Rechenschaft vom Vorstand in Hinsicht auf das Vereinsvermögen zu verlangen.
  2. Aktive Mitglieder haben alle Rechte des fördernden Mitglieds sowie das Recht, dem Vorstand die Entlastung auszusprechen oder zu verweigern, über alle Tätigkeiten des Vorstands im Sinne der §§ 2 und 3 zu beraten und in der Mitgliederversammlung abzustimmen.
  3. Alle Mitglieder werden regelmäßig über die Vorgänge des Vereins informiert und zu Veranstaltungen und Aktivitäten, sowie zur Mitgliederversammlung des Vereins eingeladen.
  4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig, jährlich vorab, seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  5. Jedes Mitglied ist verpflichtet die jeweils gültigen und von der Mitgliederversammlung beschlossenen Datenschutzbestimmungen des Vereins zu beachten.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Aufnahme ist gültig, wenn sie vom Vorstand schriftlich anerkannt ist.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  4. Der Austritt erfolgt unmittelbar mit der schriftlichen Willenserklärung des Mitglieds.
  5. Der Ausschluss erfolgt durch den Ausschlussbeschluss des Vorstands oder, sofern er sich gegen den Vorstand selbst bezieht, durch den anderen Vorstand im Verein mit den aktiven Mitgliedern des Vereins. Ausschlussgrund ist die wiederholte schwerwiegende Verletzung der Interessen des Vereins, insbesondere der missbräuchliche Umgang mit den Mitteln des Vereinsvermögens. Im Falle einer besonders schwerwiegenden Verletzung ist die Wiederholung keine Voraussetzung. Besonders schwerwiegend ist eine Verletzung, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährdet.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
  7. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet.

§ 7 Mittel, Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  4. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ggf. der Aufsichtsrat.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Bestellung eines Aufsichtsrates. So lange der Verein weniger als 20 aktive Mitglieder hat, kann auf die Wahl eines Aufsichtsrates verzichtet werden.
  3. Weitere Organe können durch Beschluss des Vorstands eingerichtet werden.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

    § 10 Aufgaben des Vorstands

  4. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts d) die Aufnahme neuer Mitglieder
  5. Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat Rechenschaft schuldig und hat in der Aufsichtsratssitzung auf Anfrage einen schriftlichen oder mündlichen Bericht über die Beschlüsse und Tätigkeiten des Vorstands vorzulegen.

§ 11 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  2. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 12 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf vor Ort oder online zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Die Unterschrift erfolgt händisch oder schriftlich nach der europäischen eIDAS Verordnung (Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG)

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands e) die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie die Wahl und Abberufung dessen Mitglieder f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands g) die Auflösung des Vereins

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann online abgehalten werden.
  5. Ist der Vorstand verhindert oder nicht arbeitsfähig, kann mit Zustimmung von 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden aktiven Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Unterschrift erfolgt händisch oder schriftlich nach der europäischen eIDAS Verordnung (Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG)

§ 16 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder werden einzeln auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen.
  3. Nur aktive Mitglieder des Vereins können Mitglieder im Aufsichtsrat sein. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder im Aufsichtsrat sein.

§ 17 Aufgaben des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand, insbesondere bei der Verhandlung, Unterzeichnung und Kündigung von Dienstverträgen.
  2. Er berät, begleitet und kontrolliert den Vorstand bei der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dabei hat der Aufsichtsrat ein Recht auf Auskunft und jederzeitige Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften gegenüber dem Verein nur im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung.

§ 18 Beratung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf vor Ort oder online zusammen, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Alle Aufsichtsratsmitglieder und Mitglieder des Vorstandes müssen eingeladen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Beschlüsse müssen protokolliert und der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Schriftliche, fernmündliche oder elektronische Beschlussfassungen sind zulässig.

§ 19 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Zweck, im weiteren Sinne im Bereich der Computertechnik oder Netzwerke.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.