Unsere Satzung entspricht den steuerlichen Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit.

Stellungnahme des Finanzamts zur Gemeinnützigkeit unserer Satzung

Das Finanzamt Augsburg hat zu unserer Satzung Stellung genommen: Unsere Satzung (bezeichnet als Satzungsentwurf) entspricht den steuerlichen Bestimmungen der §§ 51 ff. der Abgabenordnung - AO (steuerbegünstigte Zwecke). Aus diesem Grund habe ich jetzt die Satzung und das Gründungsprotokoll beim Notar eingereicht, damit dieser, nach einem Termin mit mir, die Eintragung unseres Vereins ins Vereinsregister beantragen kann.

Wie geht es weiter?

Wenn wir dann ins Vereinsregister eingetragen sind, sind wir ein e.V., also ein eingetragener Verein. Dies ist wiederum eine Voraussetzung dafür, dass wir vom Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsgemäßen Vorraussetzungen gem §§ 51, 59, 60 und 61 AO nach § 60a Abs. 1 AO bekommen können, hoffentlich dann mit Anerkennung der Spendenbegünstigung.

Vorheriger Beitrag Nächster Beitrag